Satzung


Satzung der organisierten Wählergruppe „EINHEITSBLOCK - FREIE WÄHLERSCHAFT VILSECK“

(Stand: 1.4.2006)

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Die Wählergruppe führt den Namen „EINHEITSBLOCK FREIE WÄHLERSCHAFT“ mit Sitz in Vilseck
     
  2. Der Verein/Wählergruppe wird vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 VEREINSZWECK

  1. Der Wählergruppe „EINHEITSBLOCK FREIE WÄHLERSCHAFT“ ist eine Vereinigung von Bürgern der Stadtgemeinde Vilseck, die sich dem Wohle der Stadt Vilseck im besonderen verpflichtet sieht.
     
  2. Zweck und Aufgabe der Wählergruppe besteht darin, den Bürgern der Stadt Vilseck eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
     
  3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei den Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Wählergruppe als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass Sie, über alle Parteiinteressen stehend auch seitens der FW nicht an Weisungen gebunden, allein ihren Gewissen verantwortlich, sachlich zum Wohl der Stadt und der Bürger entscheiden.
     
  4. Die FREIEN WÄHLER der Wählergruppe „Einheitsblock Freie Wählerschaft Vilseck“ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstreben keinen Gewinn; Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
     
  5. Die FREIEN WÄHLER der Wählergruppe „Einheitsblock Freie Wählerschaft Vilseck“ sind berechtigt, einer überörtlich gleichgesinnten Vereinigung beizutreten (Kreis-, Bezirks- und Landesverband).

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied der Wählergruppe kann jede in der Stadtgemeinde gemeldete Person werden.
     
  2. Die Mitgliedschaft wird durch den schriftlichen Aufnahmeantrag, über den letztlich der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen und Ansehen der Wählergruppe schadet. Der Austritt hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Beitritt zu einer politischen Partei. Ein Beitragsrückstand von zwei Jahren in Folge führt ebenfalls zum Ausschluss.
     
  4. Dem Mitglied steht das Recht zu gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erfolgen.

§ 4 BEITRAG

  1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
     
  2. Der zur Zeit beschlossene Beitrag beträgt monatlich ein (1) EUR bzw. jährlich zwölf (12) EUR. Minderjährige Mitglieder zahlen bis zu dem Ende des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr erreichen den halben Beitrag.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 ORGANE

Die Organe der Wählergruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 VORSTANDSCHAFT

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
     
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. drei Beiräten
    6. dem Vorsitzenden/Sprecher der Jungen Freien Wähler
    7. zwei Kassenrevisoren
    8. des weiteren die amtierenden Stadt- und Kreisräte, sofern sie nicht ohnehin ein Amt in der Vorstandschaft einnehmen
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
     
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, die alleine vertretungsberechtigt sind.
     
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist stets ehrenamtlich.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.
     
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse (Amberger Zeitung) unter Wahrung der Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
     
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen für die nach der Satzung keine besondere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie
     
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Wahl von zwei Kassenrevisoren
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes
    4. Entlastung der Vorstandschaft
    5. Aufstellung einer Kandidatenliste für die öffentlichen Wahlen
  4. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Beiräte erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Wahl der übrigen Ämter kann durch Akklamation erfolgen, sofern nur ein Wahlvorschlag vorliegt und die einfache Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder diesem Wahlverfahren zustimmt.
     
  5. Bei der Entschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
     
  6. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ein Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die dann die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

§ 8 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.

Satzungsänderungen müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

§ 9 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Die Auflösung kann nur erfolgen wenn
     
    1. Zweidrittel der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und mindestens
    2. Zweidrittel der Anwesenden dies beschließen.
       
  3. Im Falle der Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 10 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese überarbeitete Satzung tritt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.3.2006 zum 1. April 2006 in Kraft und ersetzt damit die ursprüngliche Satzung laut damaligen Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 6. Oktober 1995 bzw. der Änderung aus dem Jahr 2005.

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